Provinzklub gewinnt gegen FIFA – warum das auch für den Taekwondo-Sport wichtig ist

Gestern erging ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Verbandswesen, welches wie ein Donnerschlag wirken muß.
Worum geht es darin? Der Fußballklub SV Wilhelmshaven hatte sich geweigert, für einen früheren Spieler eine nach den Fifa-Regularien fällige Ausbildungsentschädigung zu zahlen, insgesamt 157 500 Euro. Zur Strafe ordnete die Fifa 2012 den Zwangsabstieg an, der SVW flog zum Ende der Saison 2013/14 aus der Regionalliga Nord. (Az. II ZR 25/15).

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte nun am vergangenen Dienstag den 2012 von der Fifa verhängten Zwangsabstieg des Ex-Regionalligavereins für unwirksam. Die Satzung des Norddeutschen Fußball-Verbands (NFV), der den Abstieg vollstreckt hatte, biete dafür keine ausreichende Grundlage. Wilhelmshaven will jetzt die Wiedereingliederung in die Regionalliga und Entschädigung für den finanziellen Schaden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 gelten zwar die von dem veranstaltenden Sportverband aufgestellten Wettkampfregeln ohne weiteres für alle Wettkampfteilnehmer, weil sonst ein geordneter Wettkampfbetrieb nicht möglich wäre. Die Regeln über die Ausbildungsentschädigung sind aber keine Wettkampfregeln.

Hierzu gab es bereits ein zweitinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Bremen vom 30 Dezember 2014 (AZ: 2 U 67/14). Klare Ansage des OLG: (Straf-)Maßnahmen des übergeordneten Verbandes müssen selbstverständlich auf die Kompatibilität mit den jeweiligen nationalen Gesetzen überprüft werden. Das bedeutet, Regeln im Sport müssen kompatibel mit dem geltenden nationalen und Europäischen Recht sein und können nicht einfach durchgereicht werden. Die Begründung des BGH liegt noch nicht vor.

Zitat Urteil OLG Bremen:
Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personenkreises dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1059 ZPO hinaus überprüfen und zwar auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen – ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden – Bestimmungen des maßgeblichen Regelwerks, auf die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, auf die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrunde liegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden auf ihre Billigkeit. Die Entscheidungen der Sportgerichte können, soweit es nicht um die Einhaltung der Spielregeln im engeren Sinne geht, keine Ausnahme für sich beanspruchen (siehe BGHZ 128, 93, 110 = NJW 1995, 583, 587)

FAZIT
Kein Europäischer oder Weltverband in Sport darf sich über nationales bzw Europäisches Recht hinwegsetzen und eigene Regln nach seinem gutdünken kreieren. Auch nicht unter Hinweis auf seine Autonomie im Sport.

Autor: Der Jo

Holzhacken ist deshalb so beliebt, weil man bei dieser Tätigkeit den Erfolg sofort sieht. (Albert EInstein)